Neumann + Dickersbach

Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz ist eine Ausprägung des im Grundgesetz verankerten Sozialstaatsgedankens. Der Schutz der Berufsfreiheit umfasst den Schutz vor willkürlichen und grundlosen Kündigungen, weil ein ungerechtfertigter Entzug des Arbeitsplatzes angesichts dessen Bedeutung für die Berufsausübung des Arbeitnehmers nicht zugelassen werden darf. Aus diesem Grunde bildet der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht einen Schwerpunkt anwaltlicher Tätigkeit. Kündigungsschutzverfahren sind gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Gründen. Zweck des Kündigungsschutzes ist in erster Linie die Erhaltung des Arbeitsplatzes. Unterschieden wird zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz.

Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

In unserer Sozietät steht Ihnen unser Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt André Böhme, der sich vornehmlich auf das Arbeitsrecht und das Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisiert hat, mit langjähriger und praktischer Erfahrung im Kündigungsschutzrecht zur Seite. Rechtsanwalt Böhme vertritt Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebs- und Personalräte ebenso wie Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte in allen relevanten Fragen des Arbeitsrechts, namentlich auf dem Gebiet des Kündigungsschutzes.

Allgemeiner Kündigungsschutz

Der allgemeine Kündigungsschutz ist in § 1 Kündigungsschutzgesetz enthalten. Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung ist rechtsunwirksam. Die Rechtsunwirksamkeit muss der Arbeitnehmer innerhalb der sogenannten Drei-Wochen-Frist durch Klage geltend machen. Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Der allgemeine Kündigungsschutz beruht somit auf dem Prinzip einer nachträglichen Rechtswirksamkeitskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Stellt das Gericht die Sozialwidrigkeit der Kündigung fest, ist der Arbeitnehmer wieder zu beschäftigen. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erfordert bestimmte Voraussetzungen. Er erfasst nicht alle Arbeitnehmer und stellt deshalb keinen umfassenden Bestandsschutz dar. Der Kündigungsschutz beginnt, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat. Keinen Kündigungsschutz genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Daneben bestimmt Satz 3 des § 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz, dass der Kündigungsschutz in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden nicht für Arbeitnehmer gilt, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat.

Besonderer Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz kommt bestimmten Personengruppen zu. Dieser Kündigungsschutz dient nicht nur dem individuellen Interesse des Arbeitnehmers, sondern auch dem Allgemeininteresse. Geschützte Personengruppen sind beispielsweise Schwerbehinderte, schwangere Frauen und Mütter, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Arbeitnehmervertreter und Auszubildende.

Kündigungsschutzprozess

Ist ein Arbeitnehmer der Auffassung, dass die ordentliche Kündigung seines Arbeitgebers sozial ungerechtfertigt ist, muss er nach § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage bei dem Arbeitsgericht erheben. Obwohl das Kündigungsschutzgesetz primär den Schutz des Arbeitnehmers gegenüber sozialwidrigen ordentlichen Kündigungen regelt, muss die Drei-Wochen-Frist auch in den Fällen des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung eingehalten werden. Sofern der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht fristgerecht geltend macht, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, soweit sie nicht aus einem anderen Grunde rechtsunwirksam ist. Unter bestimmten Umständen kann die Klage auch nachträglich zugelassen werden, soweit der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb der Drei-Wochen-Frist zu erheben.

Wann Sie sich beraten lassen sollten?

Das Arbeitsrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gesetzgeber es häufig dazu benutzt, wirtschaftspolitische Zielsetzungen zu verfolgen. Dies führt zu häufigen und teilweise kurzlebigen Rechtsänderungen, die aufgrund ihrer Schnelllebigkeit teilweise noch vor dem Erscheinen erläuternder oder kommentierender Literatur in der anwaltlichen Praxis umgesetzt und angewendet werden müssen. Diese vielfältigen und teilweise auch gegensätzlichen Anforderungen machen eine anwaltliche Vertretung in der Regel unumgänglich.

Haben Sie Zweifel, inwieweit Sie dem allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz unterliegen oder sind Sie der Meinung, dass die Kündigung unwirksam sein könnte, sollten Sie in jedem Falle anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Haben Sie als Arbeitgeber Zweifel, ob der Ausspruch einer Kündigung tatsächlich gerechtfertigt ist, sollten Sie anwaltlich klären lassen, ob Ihre beabsichtigte Vorgehensweise unter Berücksichtigung der anfallenden Kosten und dem Kostenrisiko tatsächlich wirtschaftliche Vorteile bringt.