Neumann + Dickersbach

Geschäftsführer

Personengesellschaften unterliegen der Selbstorganschaft, weshalb die Geschäftsführung zwingend bei den Gesellschaftern liegt. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften können somit gesellschaftsfremde Dritte nicht als Geschäftsführer eingesetzt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Dritte mit einer entsprechenden Vollmacht auszustatten und diese in der Gesellschaft tätig werden zu lassen. Sofern ein gesellschaftsfremder Dritter die Geschicke der Gesellschaft leiten soll und dies nicht durch umfangreiche Vollmachten erreicht werden kann, kommt als Gesellschaftsform nur eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) in Betracht, da der Geschäftsführer hier nicht aus dem Kreis der Gesellschafter kommen muss.

André Böhme: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Sie beabsichtigen einen Geschäftsführeranstellungsvertrag zu schließen oder wollen einen Geschäftsführerwechsel vornehmen? Wir überprüfen und erarbeiten Ihre vertraglichen Regelungen und begleiten Ihre unternehmerische Entscheidung. In unserer Sozietät steht Ihnen unser Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rechtsanwalt André Böhme, der sich vornehmlich auf das Handels- und Gesellschaftsrecht sowie auf das Arbeitsrecht spezialisiert hat, mit langjähriger und praktischer Erfahrung im Gesellschaftsrecht zur Seite. Er unterstützt, berät und vertritt Sie zuverlässig, kompetent und bundesweit zu allen Fragen der Geschäftsführung.

Vertretung der Gesellschaft

Den Geschäftsführern einer GmbH obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr. Nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person kann zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden. Bestellung und Abberufung erfolgen durch die Gesellschafterversammlung.

Bestellung eines Geschäftsführers

Durch die Bestellung eines Geschäftsführers wird dessen Organfunktion begründet. Regelmäßig wird darüber hinaus ein Geschäftsführeranstellungsvertrag, hierbei handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB mit der Gesellschaft geschlossen. Der Geschäftsführer ist nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Zuständig für Auseinandersetzungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft sind somit die ordentlichen Gerichte.

Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers

Geschäftsführer haben grundsätzlich die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Liegt eine Sorgfaltsverletzung des Geschäftsführers vor und entsteht der Gesellschaft ein Schaden, trägt der Geschäftsführer die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei ordentlichem Verhalten eingetreten wäre. Bei der Haftung des Geschäftsführers ist zwischen der Innenhaftung, d. h. der Haftung gegenüber der Gesellschaft und der Außenhaftung, hierunter wird die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der Gesellschaft verstanden, zu unterscheiden. Haftungsverpflichtungen treffen nicht lediglich den organschaftlich bestellten und im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer, sondern auch diejenigen Personen, die als faktische Geschäftsführer intern auf die Geschäftsführung einwirken und nach außen auftreten.