Grundstückskaufvertrag
Der Grundstückskaufvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, in dem sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Eigentum am Grundstück zu verschaffen und das Grundstück zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet, als Gegenleistung den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und das Grundstück abzunehmen. Somit stellt der Grundstückskaufvertrag ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft dar.
Die Rolle des Notars
Eine weitere Voraussetzung für den Eigentumsübergang bildet die Einigung von Käufer und Verkäufer sowie die Grundbucheintragung. Für den gesamten Grundstücksverkehr ist die notarielle Beurkundung gemäß § 311 b BGB erforderlich. Der Notar berät die Beteiligten als juristischer Experte und klärt sie umfassend über die Bedeutung des Rechtsgeschäfts auf. Hierbei wahrt er die Interessen aller Vertragsbeteiligten durch rechtssichere Formulierungen, wodurch gewährleistet ist, dass rechtlich unerfahrene Personen nicht benachteiligt werden. Nach der Beurkundung überwacht der Notar den Vollzug des Grundstückskaufvertrages. Mit der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages wird in aller Regel auch die Auflassung erklärt. Zur Sicherung des Käufers können die Beteiligten beantragen und bewilligen, dass zu Gunsten des Käufers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden soll. Der Notar wird beauftragt, diese Eintragung an rangsicherer Stelle zu veranlassen. Mit dieser Eintragung ist eine Belastung oder Veräußerung des Grundstücks ohne Zustimmung desjenigen, zu dessen Gunsten die Auflassungsvormerkung wirkt, nicht mehr möglich. Ein eventueller Käufer oder Gläubiger kann sich nicht mehr auf den „guten Glauben“ berufen, dass der eingetragene Eigentümer auch die volle Verfügung hätte.
Eigentumsübertragung
Eigentümer des Grundstücks ist der Käufer erst dann, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Zu den Aufgaben des Notars gehört es in diesem Zusammenhang etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen und Bescheide einzuholen. Im Interesse des Verkäufers enthält der Grundstückskaufvertrag in der Regel eine Anweisung, ausweislich derer der Notar die Eigentumsumschreibung erst dann beantragen darf, wenn der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises bestätigt oder der Käufer dem Notar diese Zahlung nachgewiesen hat.
Ob eine Direktzahlung des Käufers an den Verkäufer oder eine Zahlung über ein Notaranderkonto vereinbart wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich ist eine direkte Zahlung genauso sicher wie eine Zahlung über ein Notaranderkonto.
Kosten eines Grundstückkaufvertrages
Die Kosten notarieller Tätigkeit für die Erstellung eines Grundstückskaufvertrages bestimmen sich bundeseinheitlich nach dem GNotKG. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Geschäftswert der Urkunde, also üblicherweise nach dem Kaufpreis.