Neumann + Dickersbach

Gütertrennung

Gehen zwei Menschen die Ehe ein, so stellt sich zwangsweise die Frage nach der Gestaltung der vermögensrechtlichen Beziehungen. Vermögensrechtliche Beziehungen sind einer der Hauptregelungsbereiche des Ehe- und Familienrechts und werden grundsätzlich durch das eheliche Güterrecht geregelt. Dabei sind im bürgerlichen Gesetzbuch mehrere Möglichkeiten normiert. So auch die Gütertrennung.

Bedeutung der Gütertrennung

Haben die Ehegatten oder Lebenspartner keine Regelung im Hinblick auf ihre vermögensrechtlichen Beziehungen getroffen, so befinden sie sich automatisch im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft). Zugewinngemeinschaft bedeutet gerade nicht, dass das Vermögen der jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner zu einem gemeinschaftlichen Vermögen verschmilzt, sondern dass jeder sein Vermögen selbst verwaltet. Kommt es aber zu einer Scheidung und liegt auch keine Scheidungsvereinbarung vor, so wird ein während der Ehe erzielter Zugewinn an Vermögen zum gerechten Ausgleich gebracht, indem am Ende der Ehe eine Aufteilung  des Vermögens vorgenommen wird.

Vereinbarung durch einen Ehevertrag

Aufgrund der differenzierten Lebensverhältnisse kann dieser gesetzliche Güterstand mittels Ehevertrag ausgeschlossen und ein anderer Güterstand vereinbart werden. Zu beachten ist dabei, dass der Ehevertrag -bei Lebenspartnerschaft der Partnerschaftsvertrag- bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift vor einem Notar geschlossen werden muss.

Vereinbarung von Gütertrennung

Die Gütertrennung stellt eine häufig gewählte Gestaltungsvariante dar, da die Gütertrennung von dem Gedanken geprägt ist, dass dadurch insbesondere der gesetzlich vorgegebene Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden kann. Gütertrennung bedeutet grundsätzlich, dass die Ehe mit dem jeweiligen Vermögen beider Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner nicht in Beziehung steht, sodass die Vermögensmasse von Beginn an und auch während der Ehe oder Lebenspartnerschaft getrennt bleibt. 

Unterschied zwischen Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft

Bei der Zugewinngemeinschaft bestehen etwaige Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen zum Schutz des anderen Ehegatten oder Partners. Des Weiteren findet nach der Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft ein Ausgleich der Vermögensgegenstände statt.

Bei der Gütertrennung  hingegen bleibt jeder Ehegatte alleiniger Inhaber und Selbstverwalter seiner in die Ehe oder Lebenspartnerschaft eingebrachten Vermögensrechte. Zudem bestehen deutlich weniger Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen. So darf jeder Ehegatte oder Lebenspartner über sein Vermögen frei Verfügen, selbst wenn es sich dabei um Gegenstände des Immobilienrechts handelt.

Vor- und Nachteile der Gütertrennung

Durch den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes und der Vereinbarung einer Gütertrennung sind die Ehegatten und Lebenspartner grundsätzlich freier im Hinblick auf ihre eigene Vermögensgestaltung. Oft wird Gütertrennung vereinbart, wenn ein Teil einen hohen wirtschaftlichen Ertrag während der Ehe erzielen wird. Durch den Ausschluss des Zugewinns, findet nach der Ehe oder Lebenspartnerschaft kein Ausgleich statt, sodass es neben dem Versorgungsausgleich, der im Übrigen im Familienrecht nicht automatisch durch die Vereinbarung von Gütertrennung ausgeschlossen werden kann, keine weiteren Vermögensansprüche des jeweils anderen Teils gibt. Hat einer der beiden Ehegatten oder Lebenspartner beispielsweise Immobilien oder ein größeres Unternehmen, so kommt es zu keiner Bewertung der einzelnen Vermögenspositionen. Damit gibt es folglich keine wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Gemeinsamkeiten respektive Verpflichtungen.

Dennoch sollte die Vereinbarung der Gütertrennung stets gut überdacht werden, da die Gütertrennung für eine gewisse Dauer vereinbart wird und deswegen auch Nachteile mit sich bringen kann.

Unsere Fachanwältin für Ehe- und Familienrecht

Unsere Fachanwältin für Ehe- und Familienrecht, Jane Buchholz, zeichnet sich durch jahrelange praktische Erfahrung hinsichtlich aufkommender Fragen in diesem Rechtsgebiet aus, sodass wir Ihnen eine kompetente und fachspezialisierte Beratung und Vertretung gewährleisten können.